Rechtstracker.at

Art. 1 § 9

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 901.01.199531.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 901.04.199431.12.1994 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann das Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat mit der Durchführung des im Absatz eins, angeführten Verfahrens betrauen und es ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12155294

Alte Dokumentnummer

N9199438603J